Arbeits- und Gesundheitsschutz

Wir helfen Ihnen, die geltenden Arbeitsschutzanforderungen umzusetzen mit dem Ziel, Risiken für Sie und Ihre Mitarbeiter zu reduzieren.

Gesetzliche Anforderungen im Arbeitsschutz

Die Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz ergeben sich aus einer Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Regeln. Es handelt sich einerseits um staatliches Recht, z. B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und andererseits um die Vorschriften des Unfallversicherungsträgers, z. B. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Um den Arbeitsschutz in Ihrer Einrichtung sinnvoll organisieren zu können, müssen Sie sich zunächst einmal einen Überblick verschaffen, welche Anforderungen für Ihre Einrichtung existieren. Das kann je nach Fachrichtung bzw. Einrichtungsart variieren. Betreiben Sie als Zahnarzt beispielsweise ein Röntgengerät, sind die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung  zu beachten. Außerdem muss organisiert sein, dass Sie sich über Änderungen aktuell halten und diese in der Einrichtung auch umgesetzt werden.

Pflichtenübertragung

Aus den identifizierten relevanten Anforderungen ergibt sich Handlungsbedarf. In vielen Fällen werden Sie die zeitlichen Ressourcen für die Umsetzung nicht alleine aufbringen können. Durch die Übertragung von Unternehmerpflichten können Sie daher auch Führungskräfte mit Aufgaben des Arbeitsschutzes beauftragen. Achten Sie darauf, dass die ausgewählten Personen zuverlässig sind, die entsprechenden Kenntnisse haben und ihre Aufgaben genau kennen. Die Übertragung von Unternehmerpflichten muss unbedingt schriftlich erfolgen.

Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie in allen Bereichen des Arbeitsschutzes Expertenwissen besitzen, sieht der Gesetzgeber vor, dass Sie sich fachkundige Unterstützung holen. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Sie zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes.

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung der Berufsgenossenschaften durchlaufen hat. Der Nachweis von Kenntnissen zum Arbeitsschutz beispielsweise aus der Ausbildung oder dem Studium ist nicht ausreichend.

Für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind bestimmte Einsatzzeiten zu definieren. Angaben dazu und zu den Betreuungsmodellen finden Sie in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Beauftragte bestellen

Für bestimmte Aufgaben können Sie Beauftragte ernennen, die Sie bei der Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen unterstützen. Durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen können Sie geeignete Mitarbeiter befähigen und als Experten für ein Fachgebiet bestellen.

Teilweise gibt es gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, aus denen sich die Benennung sogar verpflichtend ableitet, z. B. Brandschutzbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter oder Brandschutzhelfer.

Gerne qualifizieren wir Ihr Personal, bilden Sicherheitsbeauftragte oder Brandschutzhelfer aus oder übernehmen die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des Brandschutzbeauftragten.

Gefährdungsbeurteilung durchführen

Im Fokus des Arbeitsschutzes steht die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. An vielen Arbeitsplätzen sind diese jedoch Gefährdungen ausgesetzt, z. B. durch biologische Arbeitsstoffe, schweres Heben und Tragen oder durch Gefahrstoffe. Diese Gefährdungen müssen Sie systematisch beurteilen und Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung ableiten. Das Instrument, das Ihnen dabei zur Verfügung steht, ist die Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Wenn Sie als Arbeitgeber diese Fachkunde nicht selbst besitzen, müssen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt miteinbeziehen. Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.

Unterweisung der Mitarbeiter

Unterweisungen müssen für alle Mitarbeiter organisiert sein, das schließt auch Reinigungskräfte oder Mitarbeiter einer Fremdfirma mit ein. Unterweisungen müssen stets arbeitsplatzbezogen und für den Mitarbeiter verständlich sein und aktenkundig erfolgen.

Die Pflicht zur Unterweisung bezieht sich auf die sogenannten Erst- und Folgeunterweisungen. Unterweisungen werden z. B. für neue Mitarbeiter oder vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt und dann regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich wiederholt.