Wesentliche Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes ab 01.01.2018

Um die Umsetzbarkeit zu verbessern und die Regelungen klarer und verständlicher zu fassen, wurde die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz integriert. Folgende Anpassungen der mutterschutzrechtlichen Regelungen wurden darüber hinaus beschlossen.

Für die Zeit nach der Entbindung gilt nach wie vor eine Schutzfrist von acht Wochen, während der eine Frau nicht beschäftigt werden darf. Diese verlängert sich auf zwölf Wochen nach der Entbindung bei:

  • Frühgeburten,
  • Mehrlingsgeburten und
  • wenn bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird.

Diese Verlängerung der Schutzfristen gilt bereits seit 31.05.2017!

Bisher konnte das Mutterschutzgesetz nur auf Frauen angewendet werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind. Ab dem 01.01.2018 gilt das Gesetz für einen erheblich ausgeweiteten Personenkreis, die in unterschiedlichsten Vertragskonstellationen stehen können. Künftig fallen auch folgende Personen unter den Anwendungsbereich:

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Entwicklungshelferinnen
  • Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
  • Frauen, die Mitglieder einer geistigen Genossenschaft sind sowie Diakonissinnen
  • In Heimarbeit beschäftigte Frauen
  • Arbeitnehmerähnlich beschäftigte Frauen
  • Schülerinnen und Studentinnen, sofern Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgegeben sind

Mit dem neuen Mutterschutzgesetz kann eine schwangere oder stillende Frau ab dem 01.01.2018 grundsätzlich zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt werden, wenn:

  • sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt
  • ein ärztliches Zeugnis über die Unbedenklichkeit der Nachtarbeit vorliegt
  • Alleinarbeit für die schwangere Frau ausgeschlossen ist.

Bisher konnte eine Beschäftigung im genannten Zeitraum nur nach einem behördlichen Genehmigungsverfahren erfolgen. Dieser bürokratische Prozess wird jetzt durch die ärztliche Beurteilung und die Freiwilligkeit der betroffenen Frau ersetzt. Allerdings ist es seitens des Arbeitgebers erforderlich, die Mehr- und Nachtarbeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies kann in der Regel zusammen mit der Meldung der Schwangerschaft erfolgen. Eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bleibt aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach wie vor ausgeschlossen.

Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an Sonn- und Feiertagen ist ab dem 01.01.2018 ebenfalls möglich, wenn sich die Frau dazu bereit erklärt, kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt, der Frau ein Ersatzruhetag gewährt wird und Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Rangfolge bei der Gefährdungsbeurteilung

Nachdem eine Frau den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert hat, muss unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dadurch soll die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Mutter und ihres Kindes verhindert werden.

Werden Gefährdungen identifiziert, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Sind diese nicht ausreichen, um eine Gefährdung zu minimieren, ist eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich. Sind Gefährdungen immer noch nicht ausreichend reduziert, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommt. Erst wenn all diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

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