Für die gesetzlich vorgeschriebene betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (Arbeitsschutzbetreuung) Ihres Unternehmens steht Ihnen die Regelbetreuung als eine Betreuungsform zur Verfügung.
Die Regelbetreuung hat abhängig von der Betriebsgröße zwei Varianten:
- Regelbetreuung für Einrichtungen mit bis zu 10 Beschäftigten (= 10 Vollzeitbeschäftigten)
- Regelbetreuung für Einrichtungen mit mehr als 10 Beschäftigten
Zur Auswahl der Betreuungsform müssen Sie zunächst ausrechnen, wie viele Vollzeitkräfte in Ihrer Einrichtung beschäftigt sind. Beschäftigte, die bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, sind dabei mit dem Faktor 0,5 und Beschäftigte, die bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten, mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen. Beschäftigte mit mehr als 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche zählen als Vollzeitkraft und sind mit dem Faktor 1 zu berechnen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen Ihre Einrichtung bei der Organisation des Arbeitsschutzes.
Im Rahmen der Regelbetreuung erhalten Sie durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt Unterstützung bei
- der Erstellung bzw.
- der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Regelbetreuung für Einrichtungen mit bis zu 10 Beschäftigten
Bei bis zu 10 Beschäftigten umfasst die Regelbetreuung die Grundbetreuung und die anlassbezogene Betreuung. Sie bestellen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt, die Sie im Rahmen der Grundbetreuung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Diese wird spätestens nach 5 Jahren wiederholt. Bei bestimmten Anlässen ziehen Sie die Berater hinzu. Zu solchen Anlässen gehören:
- Neu- und Umbauten
- wichtigen betrieblichen Veränderungen, etwa bei der Einführung von Schichtdiensten, neuen Produkten oder Dienstleistungen
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
Regelbetreuung für Einrichtungen mit mehr als 10 Beschäftigten
Haben Sie in Ihrer Einrichtung mehr als 10 Beschäftigte, besteht die Regelbetreuung aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt erbringen im Rahmen der Grundbetreuung feste Einsatzzeiten. Diese ergeben sich aus der Beschäftigtenzahl und der Zuordnung zu einer Betreuungsgruppe I, II oder III nach Anlage 2 Abschnitt 4 DGUV Vorschrift 2. Demnach müssen für Krankenhäuser (Betreuungsgruppe II) mindestens 1,5 Stunden Einsatzzeit pro Mitarbeiter und Jahr erbracht werden. Für Pflegeeinrichtungen und niedergelassene Praxen (Betreuungsgruppe III) mindestens 0,5 Stunden Einsatzzeit pro Mitarbeiter und Jahr. Für die Berechnung der Einsatzzeiten ist die Anzahl der Mitarbeiter ausschlaggebend unabhängig von der Arbeitszeit. Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung durch den Betriebsarzt.