Ziel der neuen ArbStättV ist es die Eindeutigkeit bei der Umsetzung der Vorgaben zu erhöhen und dadurch eine größere Rechtssicherheit zu schaffen. Außerdem wird der Geltungsbereich von Arbeitsstätten erweitert, z. B. durch die Aufnahme von Bildschirm- und Telearbeitsplätzen.
Anforderungen an die Gestaltung waren bisher in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) geregelt. Diese wird nun in die ArbStättV integriert. Dadurch sollen branchenübergreifend sichere und gesunde Arbeitsbedingungen für Bildschirmarbeitsplätze gewährleistet werden.
Zusätzlich werden nun auch Vorgaben für Telearbeitsplätze in die ArbStättV aufgenommen. Auch im Gesundheitswesen wird zunehmend der Wunsch laut von zuhause zu arbeiten, z. B. für die Erledigung administrativer Aufgaben oder zum Schreiben von Arztbriefen.
Telearbeitsplätze sind fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze (Mobiliar, Arbeitsmittel, Kommunikationseinrichtungen) im Privatbereich des jeweiligen Beschäftigten.
Für diese Arbeitsplätze müssen klare Rahmenbedingungen festgelegt werden, über
- Arbeitszeit
- Arbeitsbedingungen
- Gestaltung des Arbeitsplatzes
Gefährdungsbeurteilung psychische Faktoren
Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. störende Geräusche, schlechtes Raumklima, räumliche Enge, unzureichende Ergonomie und Softwaregestaltung, schlechte Beleuchtung) führen zu Belastungen, die zu psychischen Erkrankungen der Beschäftigten beitragen können. Um entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen ergreifen zu können, wird die Anforderung in die ArbStättV integriert, psychische Faktoren bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Unterweisung der Beschäftigten
Die Unterweisungspflicht ist nicht neu, die ArbStättV enthält jetzt jedoch konkrete Hinweise, über welche Gefährdungen unterwiesen werden muss, z. B. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Die Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und dann mindestens jährlich zu wiederholen. Eine Dokumentationsverpflichtung für Unterweisungen sieht die neue ArbStättV nicht vor.