Neue IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung bringt erweiterte Meldepflichten für Arztpraxen

Seit 01.06.2016 ist die Verordnung zur Konkretisierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft. Darin sind neue Meldepflichten für Ärzte und Labore festgelegt.

Meldepflichten für Arztpraxen
Gemäß der „Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage“ (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung) müssen Ärzte nun folgende Erkrankungen an das Gesundheitsamt melden:
• der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an zoonotischer Influenza
• die Erkrankung sowie der Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
Ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
1. der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridium-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
2. der Erkrankte zur Behandlung der Clostridiumdifficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
3. ein chirurgischer Eingriff, z. B. Kolektomie, aufgrund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
4. der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridium-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wird.
Die neue Meldepflicht soll helfen, entsprechende Krankheitsausbrüche frühzeitig zu registrieren und Kontrollmaßnahmen einzuleiten.

Meldepflichten für Labore
Für Labore wurden die Meldepflichten außerdem erweitert für:
• durch Arboviren verursachten Erkrankungen, z. B. Chikungunya-Virus, Dengue-Virus, Zika-Virus, West-Nil-Virus
• direkter Nachweis multiresistenter Keime

Meldebögen
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterscheidet namentliche und nichtnamentliche Meldungen. Die namentlichen Meldungen (IfSG § 6 und § 7 Abs. 1) werden an das zuständige Gesundheitsamt gesendet. Die dazu benötigten Meldebögen (Länder) werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Überprüfen Sie, dass Sie aktualisierte Meldebögen in Ihrer Einrichtung vorhalten. Eine Übersicht über die Meldebögen in den Bundesländern finden Sie auf der Seite des Robert Koch-Instituts: www.rki.de

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