Mutterschutzgesetz wird zum 01.01.2017 überarbeitet

Das novellierte Mutterschutzgesetz (MuSchG) tritt voraussichtlich zum 01.01.2017 in Kraft. Es soll den Gesundheitsschutz der schwangeren oder stillenden Frau in der modernen Arbeitswelt sicherstellen. Und gleichzeitig die selbstbestimmten Entscheidung auf Erwerbstätigkeit ermöglichen. Das sind die fünf wesentlichen Änderungen:

1. Erweiterter Geltungsbereich
Erstmals gilt der Mutterschutz auch für Frauen in beruflicher Berufsbildung und Praktikantinnen. Schülerinnen und Studentinnen fallen zukünftig ebenfalls unter das MuSchG. Allerdings sind die Vorgabe zum Kündigungsschutz und den Leistungen im Rahmen des Mutterschutzes nicht auf Schülerinnen und Studentinnen anzuwenden.

2. Lockerungen bei der Sonn- und Feiertagsarbeit
Eine Beschäftigung in den Abendzeiten zwischen 20 und 22 Uhr war bisher nur im Beherbergungswesen, z. B. Alten- und Pflegeheimen erlaubt. Dies soll künftig generell möglich sein, wenn die Schwangere sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, ein ärztliches Zeugnis vorliegt und Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Auch das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot soll gelockert werden. Im Gesundheitswesen waren bisher nur Krankenpflegeeinrichtungen von diesem Verbot ausgenommen. Künftig können Schwangere an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn sie dazu bereit sind, ein Ersatzruhetag im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird und Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Schwangere das Einverständnis jederzeit wiederrufen kann. Nachtarbeit zwischen 22 und 6 Uhr bleibt für Schwangere übrigens nach wie vor verboten.

3. Beschäftigungsverbote
Werden Gefährdungen identifiziert, muss der Arbeitgeber eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen befolgen. Diese sieht vor:
1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen
2. Angebot eines Arbeitsplatzwechsels
3. Aussprechen eines Beschäftigungsverbots
Ein Beschäftigungsverbot darf also erst ausgesprochen werden, wenn nachweislich keine andere Möglichkeit besteht, die schwangere Frau vor unverantwortbaren Gefährdungen zu schützen. Auch ist somit kein Beschäftigungsverbot gegen den ausdrücklichen Willen der Frau zulässig.

4. Ausweitung des Kündigungsschutzes und längere Schutzfristen
Bis zum Ablauf von 4 Monaten ist eine Kündigung nach neuem MuSchG künftig auch grundsätzlich nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche unzulässig.
Bringt eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt, wird die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen ausgedehnt. Damit soll berücksichtigt werden, dass eine solche Geburt mit besonderen Belastungen verbunden ist.

5. Strukturelle Vereinheitlichung
In der Vergangenheit war die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in der Praxis ausreichend bekannt und wurde somit nicht konsequent umgesetzt. Aus diesem Grund wird die MuSchArbV in das Mutterschutzgesetz integriert.
Somit sollen durch den Gesetzentwurf die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und eine größere Transparenz für schwangere und stillende Frauen, für Arbeitgeber und für Aufsichtsbehörden geschaffen werden.

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