Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutz
Erkrankung an COVID-19 wird jetzt als Berufskrankheit anerkannt
Als Beschäftigte im Gesundheitswesen sind Sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt, an einer Infektion durch SARS-CoV-2 zu erkranken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erkrankung an COVID-19 jetzt von der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt werden.
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Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung seit 21.01.2021 in Kraft
Nach dem SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und der konkretisierenden Arbeitsschutzregel hat die Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verabschiedet.
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Neue TRBA 255 seit 05.02.2021 in Kraft
Am 05.02.2021 ist die neue Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 255 „Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst“ in Kraft getreten.
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Besondere Anforderungen zum Mutterschutz während der COVID-19 Pandemie
Führen Sie unbedingt die spezielle Gefährdungsbeurteilung MuSchG im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 durch. So stellen Sie sicher, dass Schwangere keine Tätigkeiten ausüben, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.
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Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt
Bei positiver Testung Ihrer Mitarbeitenden auf das Coronavirus kann bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige eingereicht werden.
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Wir unterstützen Sie bei der Durchführung der Corona-Gefährdungsbeurteilung
Die Erstellung eines betrieblichen Maßnahmenkonzeptes setzt eine spezielle „Corona-Gefährdungsbeurteilung“ voraus. Diese ist unter Einbeziehung Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erstellen.
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Arbeitsschutz im Gesundheitswesen: neue Standards für den Umgang mit SARS-CoV-2
Im Gesundheits- und Sozialwesen aber auch im Friseurhandwerk sind Sie in Bereichen tätig, in denen vor Ort gearbeitet werden muss und Kontakt mit anderen Menschen zwingend erforderlich ist.
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Achtung: Ab dem 01. März 2020 Impfpflicht gegen Masern
Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, müssen die Masern-Impfung vorweisen.
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