Besondere Beachtung der Datenschutz-Grundsätze zu Zeiten der Corona-Pandemie

„Aus aktuellem Anlass werden alle Mitarbeitende darauf hingewiesen, dass die bestehenden Anforderungen an den Datenschutz unverändert einzuhalten sind. Ohne aktuellen Behandlungszusammenhang ist die Einsichtnahme in Patientendaten nicht zulässig.“

Meldungen dieser Art werden in den letzten Wochen häufiger in Einrichtungen des Gesundheitswesens an Mitarbeitende versandt. Grund dafür ist eine Häufung von Einsichtnahmen in Patientenakten durch Mitarbeitende, ohne dass ein behandlungsrelevanter Grund für diese Einsichtnahme vorliegt. Besonders häufig betraf es Patienten, die im Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion behandelt wurden.

Die Corona-Pandemie und die bisher ergriffenen Maßnahmen setzen jedoch die Datenschutzregularien nicht außer Kraft.

Grundsätzlich dürfen nur Personen auf Patientendaten zugreifen, die mit der aktuellen Behandlung betraut sind und auch nur, soweit es zur Behandlung nötig ist. Das gilt natürlich auch für die Verwaltungsmitarbeiter, aber auch nur, soweit es zur verwaltungsmäßigen Abwicklung notwendig ist.

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