Achtung: Ab dem 01. März 2020 Impfpflicht gegen Masern

Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind (und nach 1970 geboren sind), müssen die Masern-Impfung vorweisen. Personal, das ab dem 01.03.2020 beschäftigt wird, muss den Nachweis bei Beschäftigungsbeginn erbringen. Für Mitarbeiter, die schon länger beschäftigt sind, endet die Frist am 31. Juli 2021. Der Nachweis kann durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest erbracht werden.

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